Nach Vertragsunterzeichnung bindet sich der Kunde für eine bestimmte Laufzeit an das Unternehmen und akzeptiert des Weiteren auch die Kündigungsfrist. Zahlreiche Verträge verlängern sich nach einem Jahr automatisch, sofern der Kunde nicht innerhalb der Kündigungsfrist reagiert. Jedoch gibt es zahlreiche Gründe, sodass man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will. Etwa dann, wenn der Vertragspartner gegen Vertragsbedingungen verstoßen oder den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden verändert hat. Aber auch Erkrankungen und Unfälle rechtfertigen in vielen Fällen das Sonderkündigungsrecht.
Energieversorger und Mobilfunkanbieter: Wann hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht?
Erhöht der Energieversorger die Preise für Strom oder Gas, so kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Die einzige Problematik? Nicht immer bemerken Kunden eine Preiserhöhung. Viele Anbieter versenden lange Briefe, analysieren den Strompreis und vergleichen ihre Preise mit den Preisen der Konkurrenten. Nur selten wird klar vermittelt, dass der Preis demnächst erhöht wird. Doch ein Passus muss unverständlich vorzufinden sein – der Hinweis, dass der Kunde das Recht auf eine Sonderkündigung hat. Zieht der Konsument jedoch um, so ist das noch lange kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Einzige Ausnahme? An der neuen Adresse kann die Lieferung von Gas oder Strom nicht von Seiten des Anbieters gewährleistet werden.
Auch wenn ein schlechter Empfang nervt, so ist das nicht Grund genug, um den Vertrag fristlos kündigen zu können. Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn die Verbindung für eine längere Zeit gestört ist (siehe die Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: 09 C 12621/02). Häufigkeit und Störungen müssen detailliert dokumentiert werden; der Betreiber muss auch kontaktiert werden, wenn Störungen vorliegen. Auch die Kontaktaufnahme sollte man dokumentieren. Ärgert man sich über eine langsame Verbindung, obwohl die höhere Datenrate gebucht wurde, so muss der Kunde eine gewisse Einschränkung akzeptieren. Viele Anbieter argumentieren dahingehend, dass es sich bei der Geschwindigkeit um eine „bis zu“-Angabe handelt. Zu beachten ist, dass jedoch die Hälfte der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit erreicht werden muss (siehe die Entscheidung des Amtsgerichtes Kiel, Az.: 106 C 21/11).
Fitnessstudio und Schwangerschaft – kann die Mitgliedschaft gekündigt werden?
Hat man sich für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio entschieden, kann aber aufgrund einer Erkrankung nicht mehr trainieren, besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Für das Studio spielt es übrigens keine Rolle, um welche Krankheit es sich handelt – ein ärztliches Attest, in dem die Untauglichkeit bestätigt wird, genügt. Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung? Eine Schwangerschaft. Mit diesem Sachverhalt hat sich auch schon der Bundesgerichtshof befasst (Az.: XII ZR 42/10). In vielen Fällen bieten die Fitnessstudios die Möglichkeit an, den Vertrag ruhen zu lassen. Wechselt der Kunde den Wohnort, so bedeutet das nicht, dass eine fristlose Kündigung möglich ist. Ein langer Anfahrtsweg mag ärgerlich für den Kunden sein, berechtigt aber keinesfalls zur Kündigung. Ändert das Studio die Öffnungszeiten oder auch das Sportangebot, kann der Kunde den Vertrag jedoch jederzeit kündigen.
Auch Partnervermittlungen schalten gerne einmal auf stur
Immer wieder werden die Online-Partnervermittlungen von Gerichten als „Dienste höherer Art“ eingestuft, die zudem auch noch auf einem „besonderen Vertrauensverhältnis“ beruhen – das heißt, dass der Vertrag immer fristlos gekündigt werden kann (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Ansicht wird weitgehend damit begründet, da der Kunde sensible Informationen über sich preisgibt, die in weiterer Folge gespeichert und auch verarbeitet werden. Beruft man sich auf diese Regelung, so heißt das nicht, dass die Partnervermittlung einverstanden sein muss. Mitunter kommt es sogar zu einem Rechtsstreit.
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